Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Durch das Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises wurde festgelegt, dass in der Zeit vom
02. April 2013 bis 30. April 2013
außer an den Sonn- und Feiertagen gem. § 4 Abs. 2 ThürFtG
(07.04., 14.04., 21.04., 28.04.)
trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist, verbrannt werden kann. Änderungen des Zeitraumes durch das Landratsamt entnehmen Sie bitte der Tagespresse oder dem Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises.
Beim Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist folgendes zu beachten:
1. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt muss unmittelbar vor der Entzündung umgelagert werden, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.
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